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Geschäftsführer muss sich mit Citroën begnügen

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Geschäftsführer muss sich mit Citroën begnügen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass ein Geschäftsführer nach einem unverschuldeten Unfall seines Firmenwagens (Porsche) keinen Anspruch auf eine Nutzungsausfallentschädigung hat, wenn ihm ein adäquates Ersatzfahrzeug (Citroën) zur Verfügung gestellt wird. Der BGH wies die Klage des Geschäftsführers ab, der eine finanzielle Entschädigung für den entgangenen "Genuss" des Porsche-Fahrens forderte.

Wichtigste Punkte

  • Der Kläger, ein Geschäftsführer, verlangte eine Nutzungsausfallentschädigung, nachdem sein Porsche 911 Firmenwagen bei einem Unfall beschädigt wurde.
  • Ihm wurde ein Citroën DS3 Cross als Ersatzfahrzeug zur Verfügung gestellt, mit dem er jedoch nicht zufrieden war.
  • Der BGH wies die Klage ab, da durch das Vorhandensein eines zumutbaren Ersatzfahrzeugs kein "fühlbarer Nutzungsausfall" entstanden sei.
  • Das Gericht argumentierte, dass eine Steigerung der Lebensqualität durch ein bestimmtes Fahrzeugmodell (Porsche) keine entschädigungspflichtige Position darstellt.
  • Lediglich die Mietkosten für den Citroën wurden von der Versicherung des Unfallgegners übernommen.

Hintergrund

Die Nutzungsausfallentschädigung ist ein finanzieller Ausgleich für die vorübergehende Unmöglichkeit, ein Fahrzeug zu nutzen, beispielsweise während einer Reparatur nach einem Unfall. Grundsätzlich entfällt dieser Anspruch, wenn ein gleichwertiger Ersatz zur Verfügung steht. Der vorliegende Fall wirft die Frage auf, ob ein "gleichwertiger Ersatz" auch subjektive Aspekte wie Prestige und Fahrgefühl berücksichtigen muss, insbesondere wenn es sich um einen Firmenwagen handelt, der auch privat genutzt wird. Der Kläger argumentierte, dass der Citroën nicht dem Status eines Geschäftsführers entspreche und ihm ein besonderes Fahrgefühl nehme.

Zahlen & Fakten

  • Kläger: Geschäftsführer eines Unternehmens
  • Beschädigtes Fahrzeug: Porsche 911 (Firmenwagen)
  • Ersatzfahrzeug: Citroën DS3 Cross
  • Geforderte Entschädigung: Ca. 4.000 Euro für den entgangenen Fahrgenuss
  • Aktenzeichen: VI ZR 246/24 (BGH)
  • Gezahlte Entschädigung: Knapp 300 Euro Mietkosten für den Citroën

Einordnung

Das Urteil des BGH präzisiert die Anforderungen an ein zumutbares Ersatzfahrzeug im Rahmen der Nutzungsausfallentschädigung. Es stärkt die Position der Versicherungen, da subjektive Präferenzen und Statussymbole bei der Bewertung der Zumutbarkeit eines Ersatzwagens grundsätzlich keine Rolle spielen. Für Unternehmen und Geschäftsführer bedeutet dies, dass im Falle eines Unfalls mit einem Firmenwagen in erster Linie die Funktionalität des Ersatzfahrzeugs im Vordergrund steht, nicht dessen Prestige. Das Urteil verhindert potenziell eine Ausweitung der Nutzungsausfallentschädigung auf immaterielle Schäden, die durch den Verlust eines bestimmten Fahrzeugmodells entstehen. Der Entscheidung liegt die Abwägung zugrunde, dass nicht jeder Verlust an Lebensqualität automatisch einen finanziellen Ausgleich rechtfertigt.

Ausblick

Das Urteil des BGH schafft Rechtssicherheit in Bezug auf die Anforderungen an ein zumutbares Ersatzfahrzeug. Es ist unwahrscheinlich, dass sich die Rechtslage in naher Zukunft ändern wird, da der BGH in dieser Frage eine klare Linie verfolgt. Zukünftige Streitfälle dürften sich daher primär auf die Frage konzentrieren, ob das konkret zur Verfügung gestellte Ersatzfahrzeug überhaupt als "zumutbar" im Sinne der BGH-Rechtsprechung anzusehen ist (z.B. bei erheblichen Unterschieden in der Größe oder Ausstattung). Die Grenzen der Zumutbarkeit dürften dann relevant werden, wenn die Funktionalität des Ersatzfahrzeugs für die konkreten Bedürfnisse des Geschädigten (z.B. aufgrund von Behinderungen oder speziellen Transportanforderungen) eingeschränkt ist.

Quelle: https://www.tagesschau.de/wirtschaft/verbraucher/kein-anspruch-porsche-bgh-100.html