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Hund im Frachtraum: Fluggesellschaft haftet wie für Gepäckverlust
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Hund im Frachtraum: Fluggesellschaft haftet wie für Gepäckverlust
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass ein Hund, der während einer Flugreise verloren geht, rechtlich als "Reisegepäck" gilt. Die Entschädigung für den Verlust richtet sich nach den Bestimmungen des Montrealer Übereinkommens für verloren gegangenes Gepäck.
Wichtigste Punkte
- Der EuGH hat geurteilt, dass Tiere im juristischen Sinne wie Reisegepäck behandelt werden, wenn sie während einer Flugreise verloren gehen.
- Die Höhe der Entschädigung für den Verlust eines Tieres richtet sich nach dem Montrealer Übereinkommen, das die Haftung von Fluggesellschaften bei Verlust von Reisegepäck regelt.
- Eine höhere Entschädigung kann nur dann geltend gemacht werden, wenn vor dem Flug eine gesonderte Vereinbarung mit der Fluggesellschaft getroffen wurde.
- Das Urteil betrifft einen Fall, in dem eine Hündin vor dem Verladen in den Frachtraum entlaufen war und nicht wiedergefunden werden konnte.
- Artikel 13 AEUV, der Tiere als "fühlende Wesen" anerkennt, verpflichtet Fluggesellschaften lediglich dazu, bei der Beförderung von Tieren auf deren Wohlergehen zu achten.
- Das Aktenzeichen des Falls lautet C-218/24.
Hintergrund
Die Entscheidung des EuGH geht auf eine Klage einer Frau zurück, die mit ihrer Hündin von Buenos Aires nach Barcelona fliegen wollte. Da die Hündin aufgrund ihrer Größe und ihres Gewichts nicht in der Kabine mitfliegen durfte, wurde sie der Fluggesellschaft zur Beförderung im Frachtraum übergeben. Beim Verladen entkam die Hündin jedoch aus ihrer Transportbox und konnte nicht wieder eingefangen werden. Die Hundehalterin forderte daraufhin von der Fluggesellschaft 5.000 Euro Schadenersatz. Die Fluggesellschaft argumentierte jedoch, dass die Forderung zu hoch sei, da die Entschädigung für verlorenes Reisegepäck gemäß dem Montrealer Übereinkommen auf etwa 1.600 bis 1.700 Euro begrenzt sei.
Zahlen & Fakten
- Klägerin: Hundehalterin, die mit ihrer Hündin von Buenos Aires nach Barcelona fliegen wollte.
- Beklagte: Fluggesellschaft
- Verlorenes Tier: Hündin
- Geforderter Schadenersatz: 5.000 Euro
- Maximaler Schadenersatz (Montrealer Übereinkommen): ca. 1.600 bis 1.700 Euro
- Rechtliche Grundlage: Montrealer Übereinkommen, Artikel 13 AEUV
- Aktenzeichen: C-218/24
- Datum des Vorfalls: 2019
- Datum des EuGH-Urteils: 2025-10-16
Einordnung
Das Urteil des EuGH bedeutet, dass Tierhalter, die ihre Tiere mit dem Flugzeug transportieren, im Falle eines Verlusts oder einer Beschädigung des Tieres nur Anspruch auf eine Entschädigung haben, die der für verlorenes oder beschädigtes Reisegepäck entspricht. Dies gilt, sofern keine gesonderte Vereinbarung mit der Fluggesellschaft getroffen wurde. Für Tierhalter bedeutet dies, dass sie sich vor dem Flug über die Haftungsbedingungen der Fluggesellschaft informieren und gegebenenfalls eine zusätzliche Versicherung abschließen sollten, um im Falle eines Verlusts oder einer Beschädigung ihres Tieres ausreichend abgesichert zu sein. Fluggesellschaften müssen ihre Haftungsbedingungen transparent darlegen und Tierhaltern die Möglichkeit bieten, gegen Aufpreis eine höhere Entschädigung zu vereinbaren. Das Urteil könnte auch Auswirkungen auf die Gestaltung von Beförderungsbedingungen und Versicherungsangeboten für Tiere im Luftverkehr haben.
Ausblick
Es ist zu erwarten, dass Fluggesellschaften ihre Beförderungsbedingungen für Tiere an das Urteil des EuGH anpassen werden. Tierhalter sollten sich in Zukunft noch genauer über die Haftungsregelungen informieren und gegebenenfalls Zusatzversicherungen abschließen. Ob der Gesetzgeber tätig wird, um die Rechte von Tierhaltern im Luftverkehr zu stärken, bleibt abzuwarten. Denkbar wäre beispielsweise eine Anpassung des Montrealer Übereinkommens oder eine Ergänzung des EU-Rechts, um den besonderen Status von Tieren als "fühlende Wesen" stärker zu berücksichtigen. Ebenso denkbar ist, dass Versicherungsunternehmen spezielle Policen für den Transport von Tieren im Luftverkehr entwickeln, die über die Standardhaftung für Reisegepäck hinausgehen.
Quelle: https://www.tagesschau.de/wirtschaft/verbraucher/eugh-flug-hund-reisegepaeck-100.html